Freundeskreis der Markuskirche in Steglitz e. V.

Mitgliedschaft: Satzung

Satzung

 

§ 1: Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Markuskirche in Steglitz" mit dem Zusatz "Eingetragener Verein (e. V.)".

 

 

§ 2: Sitz des Vereins

ist Berlin Steglitz.

 

 

§ 3: Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Arbeit der Ev. Markus-Kirchengemeinde Berlin-Steglitz, insbesondere zur Erhaltung und Renovierung der kirchlichen Gebäude.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der eine Beitrittserklärung abgibt und sich verpflichtet, Beiträge zu zahlen.

 

 

§ 5: Mitgliederbeiträge und –rechte

Die Mitgliederversammlung (§ 9) kann eine Mindestbeitragsgrenze festsetzen. Sie entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, wenn die für ein einzelnes Vorhaben beantragte Summe den Betrag von € 1.500,-- übersteigt.

 

 

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,

2. durch freiwilligen Austritt.

 

 

§ 7: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren, die nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfallen müssen, gewählt. Dem Vorstand liegen insbesondere alle Entscheidungen ob, die das Vereinsleben und die Verwendung der Beiträge (außer § 5 Satz 2) betreffen. Der Vorstand ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 8: Vertretung

Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

§ 9: Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl der Vorstandmitglieder,

b) die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines Geschäfts- und Kassenberichtes,

c) die Festsetzung der Beiträge,

d) die Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung,

e) die Entscheidung gemäß § 5 Satz 2 und

f) die Beschlussverfassung über eine Auflösung.

 

In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorsitzenden berufen und geleitet. Die Berufung erfolgt schriftlich durch persönliche Benachrichtigung und durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Markus-Gemeinde. Die Versammlung muss zusammentreten, wenn mindestens 20 Mitglieder es verlangen. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10: Geschäftsjahr, Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Durch Mitgliederversammlung können geeignete Kassenprüfer bestellt werden.

 

 

§ 11: Gründung des Vereins

Die am 1.August 1953 errichtete Satzung des Vereins ist nach dem Wiederaufleben der Vereinstätigkeit in vielen Punkten geändert worden. In dieser Form tritt sie am 23.Juli 1981 (Tag der Eintragung in das Vereinsregister) in Kraft und ist am 20. April 1982 ergänzt und verändert worden.

 

 

§ 12: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ev. Markus-Kirchengemeinde Berlin-Steglitz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Erhaltung Ihres Kirchengebäudes.

 

 

Die Satzung ist am 14. Februar 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Satzung wurde am 28. Februar 2001 notariell beurkundet.

DOKUMENTE ZUM HERUNTERLADEN

 

Satzung und Beitrittserklärung finden Sie im PDF-Format auch unter Service | Download »

Bildnachweis (Foto/Banner, Seite oben): Archiv der Evangelischen Markus-Kirchengemeinde, Berlin-Steglitz